Genehmigungsservice

Die Beantragung von Ausnahmegenehmigungen für Großraum- und Schwertransporte erfordert fundiertes Fachwissen sowie genaue Kenntnis der aktuellen Rechtslage. Wir übernehmen für Sie den gesamten Prozess – von der Erfassung aller notwendigen Fahrzeug- und Transportdaten über die Fahrtwegplanung bis hin zur Antragstellung bei den zuständigen Behörden. Dabei behalten wir den Verfahrensverlauf stets im Blick und reagieren bei Bedarf umgehend, zum Beispiel bei Streckenänderungen oder Ablehnungen.

 

Wir gewährleisten eine schnelle und rechtskonforme Bearbeitung mit dem Ziel, die für Sie optimale Genehmigung oder Erlaubnis zu erhalten. Dabei profitieren Sie von meiner jahrelangen Erfahrung als amtlich anerkannter Sachverständiger und meiner engen Zusammenarbeit mit Behörden. Sie sparen sich Zeit und Aufwand und können sich voll und ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren. Die persönliche Betreuung rundet unseren Service ab. Gerne schulen wir Sie und Ihre Mitarbeiter auch in allen Bereichen zum Antrags- und Genehmigungsverfahren. Sprechen Sie uns an.

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Leistungen

Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO

Erforderlich, wenn ein Fahrzeug oder eine Fahrzeugkombination die Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) nicht einhält.

Bei Großraum- und Schwertransporten werden in der Regel einzelne oder mehrere der folgenden Vorschriften nicht eingehalten:

  • Abmessungen nach § 32 StVZO
  • Kurvenlaufeigenschaften nach § 32d StVZO
  • Gewichte nach § 34 StVZO
  • Sichtfeld nach  § 35b StVZO

Unser Leistungsangebot:

  • Beratung hinsichtlich der optimalen Fahrzeugauswahl
  • Einholung des notwendigen Sachverständigengutachtens
  • Beantragung der Ausnahmegenehmigung bei der höheren Verwaltungsbehörde
  • Überwachung des Verfahrensablaufes
  • Überprüfung des Bescheids

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Erlaubnis nach § 29 StVO

Erforderlich, wenn ein Fahrzeug oder eine Fahrzeugkombination bei einer konkreten Fahrt die Achslasten / Gesamtmassen / Abmessungen tatsächlich überschreitet oder wenn das Sichtfeld nach StVZO nicht ausreichend ist. Grundlage für den Erhalt einer Erlaubnis ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für das jeweilige Fahrzeug oder die Kombination.

Unser Leistungsangebot:

  • Beratung hinsichtlich der optimalen Erlaubnis 
    • Einzel-
    • Kurzzeit-
    • Dauer-
      • streckenbezogen
      • flächendeckend
  • Ermittlung des Fahrtweges
  • Antragstellung bei der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde
  • Überwachung des Verfahrensablaufes
  • Überprüfung des Bescheids

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Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO

Erforderlich, wenn ein Fahrzeug oder eine Fahrzeugkombination aufgrund der Ladung die Vorschriften über die Abmessungen nicht einhält:

  • Länge
  • Breite
  • Höhe

Konkret wird in einem solchen Fall regelmäßig eine Ausnahme von folgenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) benötigt.

  • Autobahnen und Kraftfahrstraßen - § 18 Abs. 1 StVO
  • Ladung - § 22 Abs. 2 bis 4 StVO

Unsere Leistungen:

  • Beratung hinsichtlich der optimalen Fahrzeugauswahl
  • Beantragung der Ausnahmegenehmigung bei der unteren Verwaltungsbehörde
  • Überwachung des Verfahrensablaufes
  • Überprüfung des Bescheids

 

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